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Verordnung Nr. 249
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Verordnung Nr.249 vom 16.10.2007 / GBl. 83/2007 Ordnung für die Vergabe von kleinen öffentlichen Aufträgen
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VERORDNUNG NR: 249 vom 16.10.2007 ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER KLEINAUFTRÄGE
In Kraft getreten seit dem 01.10.2004. Verabschiedet durch Verfg. des Ministerrates Nr. 249 vom 17.09.2004. Veröffentlicht GB, Nr. 84 vom 27 September, 2004, Berichtigung GB, Nr. 93 vom 19 Oktober, 2004, Änderung GB, Nr. 59 vom 19 Juli, 2005, Änderung GB, Nr. 53 vom 30 Juni, 2006, Änderung GB, Nr. 83 vom 16 Oktober, 2007.
Erstes Kapitel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1. (1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Kleinaufträge einzuhaltende Verfahren.
(2) Öffentliche Kleinaufträge sind öffentliche Aufträge folgender geschätzter Auftragswerte ohne Mehrwertsteuer:
1. (Änderung GB Nr. 53/2006, in Kraft getreten seit dem 01.07.2006) für Bauaufträge - weniger / gleich 1 800 000 BGN und wenn der Ort der Auftragserfüllung im Ausland ist - weniger / gleich 5 000 000 BGN;
2. (Änderung GB Nr. 53/2006, in Kraft getreten seit dem 01.07.2006) für Lieferaufträge - weniger / gleich 150 000 BGN und wenn der Ort der Auftragserfüllung im Ausland ist - weniger / gleich 250 000 BGN;
3. (Änderung GB Nr. 53/2006, in Kraft getreten seit dem 01.07.2006) für Leistungsaufträge - weniger / gleich 90 000 BGN, und wenn der Ort der Auftragserfüllung im Ausland ist - weniger / gleich 250 000 BGN;
4. (Änderung GB Nr. 53/2006, in Kraft getreten seit dem 01.07.2006) Projektausschreibung – zwischen 10 000 bis 30 000 BGN.
(3) (Änderung GB Nr. 53/2006, in Kraft getreten seit dem 01.07.2006) Die Schätzung der Wertes der öffentlichen Kleinaufträge erfolgt gem. Art. 15 vom Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge.
(4) (Änderung GB Nr. 53/2006, in Kraft getreten seit dem 01.07.2006) Finanzieren die Auftraggeber gem. Art. 7, P. 1 - 4 vom Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge einen öffentlichen Bau- oder Bauleistungskleinauftrag mit mehr als 50 vom Hundert, haben die Auftraggeber die Vorschriften der Verordnung einzuhalten. Art. 2. (Änderung GB Nr. 53/2006, in Kraft getreten seit dem 01.07.2006) (1) Die Auftraggeber dürfen auch kein Auftragsvergabeverfahren durchführen, sie sind aber verpflichtet wenigstens 3 Angebote zu sammeln, die alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen technischen und finanzielle Einzelheiten enthalten, außer wenn das wegen folgender Auftragswerte ohne Mehrwertsteuer objektiv unmöglich ist:
1. (Änderung GB Nr. 83/2007) für Bauaufträge - von 45 000 bis 100 000 BGN und wenn der Ort der Auftragserfüllung im Ausland ist - von 500 000 bis 1 500 000 BGN;
2. (Änderung GB Nr. 83/2007) für Liefer- oder Leistungsaufträge - von 15 000 bis 30 000 BGN und wenn der Ort der Auftragserfüllung im Ausland ist - von 50 000 bis 100 000 BGN.
(2) Die Auftraggeber dürfen keine 3 Angebote sammeln, wenn die geschätzten Werte der Aufträge ohne Mehrwertsteuer folgende sind: . . .
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